Anders als beim Alleinerben, bei dem – der Name ist sehr treffend – eine Person das gesamte Erbe allein antritt, treten in einer Erbengemeinschaft mehrere Personen das Erbe an. Die einzelne Person einer Erbengemeinschaft wird als „Miterbe“ bezeichnet, die Erbengemeinschaft bildet sich somit aus der Gesamtmenge der Miterben.
Der Begriff der Erbengemeinschaft ist im BGB auch unter dem §2032 definiert.
Im Gesetz wird die Erbengemeinschaft auch als „Auseinandersetzungsgemeinschaft“ definiert. Auseinandersetzung in diesem Kontext bedeutet dabei, dass die Erbengemeinschaft darauf ausgelegt, dass die Gemeinschaft nur temporärer besteht und nach Erfüllung Ihrer Aufgabe – hier also die Aufteilung des Vermögens – sich auflöst.
Dabei entscheidet die Erbengemeinschaft grundsätzlich gemeinschaftlich und einstimmig. Durch diese Regelung kommt es oft zu den sogenannten „Erbstreitigkeiten“. Das bedeutet die streitige Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Um die Erbstreitigkeiten beizulegen, kann eine Streitschlichtung durch einen Mediator oder durch ein Schiedsverfahren angestrebt werden. Im schlimmsten Fall muss der Erbstreit durch ein Gerichtsverfahren beigelegt werden.
Zu Beachten ist auch, dass die Miterben kein Eigentum an den einzelnen Nachlassgegenständen (wie z.B. eine Immobilie) nach Bruchteilen, also nach Ihrer Erbquote, erwerben. Alle Miterben, also die gesamte Erbengemeinschaft, erwirbt gemeinschaftlich („zur gesamtem Hand“) den ungeteilten Nachlass. Dies wird auch als Gesamthandsgemeinschaft bezeichnet.
Es ist jedoch zu beachten, das jeder Miterbe über seinen Anteil am gesamten, ungeteilten Nachlass, also seinen Erbteil, verfügen darf. Dies umfasst auch den Erbschaftsverkauf. An der Stelle des früheren Miterben wird der Erwerber des Erbteils Mitglied der Erbengemeinschaft und damit Miterbe.
Die Erbengemeinschaft selbst hat keine Rechtsfähigkeit. Ein abgeschlossener Vertrag durch einen Vertreter der Erbengemeinschaft kommt somit durch jeden einzelnen Miterben der Erbengemeinschaft zustande. Im Falle einer Immobilie kann damit nicht die Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen werden. Stattdessen werden alle Miterben mit eigenem Namen in das Grundbuch eingetragen. Die gesamthänderische Bindung wird durch den Hinweis „in Erbengemeinschaft“ kenntlich gemacht.
Die Miterben sind aber berechtigt, ihre Gemeinschaft in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) umzuwandeln. Teils, sind sie durch das Testament dazu sogar gebunden. Der Zweck dieser GbR ist es, das Erbe dauerhaft zu verwalten. Eine GbR ist zwar keine juristische Person, jedoch eine Personengesellschaft und rechtsfähig und kann sich somit in das Grundbuch eintragen lassen.
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft sind sich gegenüber verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken die zur „ordnungsmäßige Verwaltung“ der Nachlassgegenstände erforderlich sind. Bei einer Immobilie kann das z.B. Instandhaltungsmaßnahmen beinhalten. „Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung“ sind dabei nicht definiert. Ob eine Maßnahme dazu zählt, muss im Einzelfall entschieden werden.
Darüber hinaus kann jeder Miterbe die Benutzung des Nachlassgegenstandes verlangen. Bei einer Immobilie bedeutet dies z.B. die Weiternutzung des gemeinsamen Wohnraumes durch den verbliebenen Ehepartner. Zur Klärung der Nutzungsverhältnisse der Miterben kann eine Nutzungsvereinbarung getroffen werden. Sollte diese angemessen sein, ein Miterbe weigert sich jedoch ihr zuzustimmen und möchte er den strittigen Nachlassgegenstand gleichwohl nutzen, kann von den anderen Miterben ein Nutzungsersatz verlangt werden. Eine Nutzungsentschädigung wird dabei erst zu ab dem Zeitpunkt geschuldet, ab dem sie auch verlangt wird.
Der Nutzungsersatz ist dabei nicht an den Wert der Immobilie und der Erbquote gebunden, es können auch völlig andere Werte bestimmt werden.
Beschließt die Erbengemeinschaft im Falle einer Immobilie als Nachlassgegenstand diese zu veräußern, so hat auch dieser Beschluss einstimmig mit entsprechend abgegebener Erklärung zu erfolgen. Der gewonnene Verkaufserlös kann in Folge dann in der Erbengemeinschaft nach der Erbquote aufgeteilt werden. Sollte die Immobilie der einzige werthaltige Nachlassgegenstand gewesen sein, so wird dadurch die Erbengemeinschaft auch aufgelöst.
Erfolgt kein einstimmiger Beschluss und ist auch keine Anordnung im Testament hinterlegt, so kann eine Teilungsversteigerung – also die Zwangsversteigerung des Grundstückes – erfolgen. Die Erbengemeinschaft hat nach erfolgter Teilungsversteigerung den Versteigerungserlös mitzuverwalten. Auch hier gilt, sollte kein weiterer werthaltiger Nachlassgegenstand im Erbe enthalten sein, wird die Erbengemeinschaft durch Aufteilung des Erlöses beendet.
Egal ob Sie sich mit Ihren Miterben für die Weiternutzung oder die Veräußerung der vererbten Immobilie entscheiden, der Immobilienmakler Ihres Vertrauens hilft Ihnen gerne bei der Berechnung des Hauswertes. Haben Sie professionell den Wert einer Immobilie ermitteln lassen, sollten im Nachhinein keine Streitereien in der Erbengemeinschaft entstehen oder zumindest auf eine Faktenbasis gestellt werden.