Eigentümer einer Immobilie zu sein, bedeutet für viele Menschen Freiheit. Wenn es sich allerdings nicht um ein freistehendes Einfamilienhaus handelt, sondern um eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, stößt diese Freiheit schnell an ihre Grenzen. Ein gutes Beispiel dafür ist der Einbau einer Klimaanlage.
Was besagt das neue Wohnungseigentumsgesetz?
Innerhalb der eigenen Wohnung können Eigentümer in der Regel tun, was sie möchten. Hierbei handelt es sich um Sondereigentum. Bei Gemeinschaftseigentum sieht die Sache ganz anders. Werden Veränderungen am Gemeinschaftseigentum geplant, wird die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft benötigt. Zum Gemeinschaftseigentum gehört unter anderem die Fassade.
Möchte ein Wohnungseigentümer nun eine Klimaanlage einbauen, ist davon häufig die Fassade der Immobilie betroffen. Handelt es sich um eine sogenannte Split-Klimaanlage, wird ein Teil innerhalb der Wohnung installiert. Ein anderer Teil wird außen an der Fassade angebracht. Für diese Maßnahme muss der Wohnungseigentümer bei der Eigentümerversammlung einen Beschluss beantragen. Dieser bedarf gemäß des neuen Wohnungseigentumsgesetzes einer einfachen Mehrheit.
Anfechtung des Beschlusses der Eigentümerversammlung
Die Eigentümer, die mit der Maßnahme nicht einverstanden sind, hatten früher die Möglichkeit, den ergangenen Beschluss innerhalb einer Frist von einem Monat vor Gericht anzufechten. Die optische Veränderung der Fassade war dafür als Anfechtungsgrund ausreichend.
Das neue Wohnungseigentumsgesetz besagt nun, dass die Anfechtung eines solchen Beschlusses nicht mehr nur aufgrund optischer Gründe möglich ist. Das Gesetz wurde dahingehend geändert, dass die baulichen Maßnahmen andere Wohnungseigentümer nicht unbillig benachteiligen dürfen und die Wohnanlage nicht grundlegend umgestaltet werden darf. Der Einbau einer Klimaanlage erfüllt diese Voraussetzungen in der Regel nicht, so dass es Wohnungseigentümern jetzt leichter gemacht wird, ein Klimagerät einzubauen.
Wann liegt eine unbillige Benachteiligung der Eigentümergemeinschaft vor?
Die Benachteiligung anderer Wohnungseigentümer kann vorliegen, wenn die Klimaanlage besonders laut ist oder wenn kondensiertes Wasser das sonstige Eigentum beschädigt. Hierzu kann das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers gehören.
Die Anfechtungsfrist von einem Monat bleibt auch im neuen Wohnungseigentumsgesetz bestehen. Wohnungseigentümern, die eine entsprechende Maßnahme planen, sollten diese Frist sicherheitshalber abwarten. Sollte der Beschluss der Eigentümerversammlung tatsächlich doch gekippt werden, müsste das Klimagerät wieder entfernt werden.
Bauliche Veränderungen ohne Erlaubnis
Nimmt ein Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vor, ohne eine Erlaubnis dafür zu haben, kann er innerhalb von drei Jahren zum Rückbau der Maßnahme verpflichtet werden. In diesem Fall hätte er sämtliche damit verbundenen Kosten zu tragen. Der Zeitraum von drei Jahren entspricht der Verjährungsfrist für unerlaubt durchgeführte bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum. Wohnungseigentümer sollten sich dieser Frist unbedingt bewusst sein. Im Falle eines Wohnungsverkaufs sollte der Immobilienmakler zwingend über die unerlaubte Maßnahme informiert werden, um bei der Immobilienvermarktung keine falschen Aussagen zu machen.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat außerdem ein Mitspracherecht, was die Aus- und Durchführung der beantragten Maßnahme angeht. So können beispielsweise bestimmte Auflagen zur Durchführung gemacht werden. Der Beschlussantrag sollte der Eigentümergemeinschaft also so konkret wie möglich vorgelegt werden, um spätere Einschnitte oder Auflagen zu vermeiden.
Zwar wurde mit dem neuen Wohnungseigentumsgesetz der Einbau einer Klimaanlage in Mehrparteienhäusern vereinfacht. Dennoch sollten sich Wohnungseigentümer vorab gut über die geplante Maßnahme informieren, um eventuell auftretende Probleme zu umgehen.