Hausverkauf: Für wen ist ein Energieausweis Pflicht und welche Ausnahmen gibt es?

Wer ein Haus verkaufen möchte, muss Einiges beachten: Zu den wichtigsten Unterlagen, die vorhanden sein müssen, zählt der Energieausweis des Hauses. Der Gesetzgeber hat dafür einige Bedingungen und Richtlinien aufgestellt, die beim Hausverkauf daher beachtet werden müssen. Die Paragraphen 79 bis 88 des Gebäudeenergiegesetzes regeln alles rund um den Energieausweis und in welchen Fällen er verpflichtend ist. 

 

Bedarfs- und verbrauchsorientierter Energiebedarfsausweis

Energieausweis ist nicht gleich Energieausweis, denn es kann zwischen zwei unterschiedlichen Ansätzen unterschieden werden. Der bedarfsorientierte Energieausweis gibt die theoretische Menge an Energie an, die gemessen an der baulichen Substanz (Wandstärke, Dämmung etc.) für Heizen, Lüften und Warmwasser benötigt wird. 

Der verbrauchsorientierte Energieausweis hingegen orientiert sich am tatsächlichen Energieverbrauch der aktuellen Bewohner. Dieser kann allerdings je nach Verbraucherverhalten stark schwanken. 

In den meisten Fällen haben die Verkäufer eines Hauses die Wahl, welchen Ausweis sie ausstellen lassen möchten. Ist der Bauantrag allerdings auf die Zeit vor dem 01. November 1977 datiert und wurden keine Sanierungen durchgeführt, ist ein Bedarfsausweis Pflicht, da das Haus die Standards der Wärmeschutzverordnung nicht erfüllt. 

 

Ausstellung eines Energieausweises 

Nicht jeder Bauingenieur, Architekt oder Handwerker darf einen Energieausweis ausstellen, denn es ist eine entsprechende Weiterbildung und Berufspraxis vorgeschrieben. Die Suche nach einem Energieexperten wird durch eine Liste, die der Bund veröffentlicht erleichtert. Außerdem stellt die Deutsche Energie-Agentur Hausverkäufern eine Datenbank zur Verfügung, die auch gezielt nach Postleitzahl durchsucht werden kann. Im Fall von Onlineanbietern sollte man allerdings auf Nummer sicher gehen und eine Bescheinigung über die Befähigung des Ausstellers anfordern. 

Generell hat ein ausgestellter Energieausweis eine Gültigkeit von zehn Jahren. Wurden allerdings in diesem Zeitraum Sanierungen und Modernisierungen vorgenommen, empfiehlt es sich auch den Ausweis zu aktualisieren und anzupassen. 

 

Kosten und Vorlage des Energieausweises

Die Kosten trägt stets der Hausverkäufer, auch wenn der Energieausweis verpflichtend ist. In der Regel sind Bedarfsausweise mit bis zu 100 Euro günstiger zu haben als Verbrauchsausweise, für die man um die 500 Euro rechnen sollte. Die genauen Kosten hängt aber dabei stets auch vom Gebäude selbst ab und kann daher nur grob pauschalisiert werden. 

Im Idealfall liegt der entsprechende Ausweis bereits vor, wenn der Immobilienmakler den Wert einer Immobilie ermitteln möchte, da diese Information dann mit einbezogen werden können. Allgemein ist gerade heutzutage Effizienz und Nachhaltigkeit für die Berechnung eines Hauswerts von großer Bedeutung. Außerdem ist das Dokument eventuell hilfreich bei der Überzeugung eines Käufers oder einer Käuferin. Dies ist aber keinesfalls ein Muss, denn erst zur Besichtigung durch Interessenten ist die Vorlage des Energieausweises in Kopie spätestens vorzulegen. 

 

Ausnahmen der Pflicht 

Paragraph 88 der Gebäudeenergieverordnung legt die Ausnahmefälle fest, für die keine Pflicht besteht: 

Dazu gehören logischerweise Gebäude, die keine Energie für Heizung oder Kühlung verbrauchen bzw. weniger als vier Monate im Jahr bewohnt werden. Gleiches gilt für sehr kleine Häuser mit einer Nutzfläche von höchstens 50 Quadratmetern, da ihr Energieverbrauch ohnehin sehr gering ist. 

Von der Pflicht auch ausgenommen werden Gebäude, die unter Denkmal- oder Ensembleschutz stehen. 

In allen Ausnahmefällen ist jedoch steht auch ein Nachweis für den Eintritt einer der drei Kategorien zu erbringen. Wer nämlich die Pflicht verletzen sollte, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann folglich mit einem Bußgeld belangt werden.