Regelungen zur Grundsteuerreform im Überblick
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherige Bewertung von Grundstücken über den Einheitswert 2018 für verfassungswidrig erklärt hat, wurde durch das Grundsteuer-Reformgesetz 2019 eine neue Gesetzesregelung zur Ermittlung der Grundsteuer geschaffen. Die Bundesländer können nun eigenes Landesregelungen schaffen und müssen nicht unbedingt dem Bundesgesetz folgen.
In der Land- und Forstwirtschaft wird die Regelung des Bundes jedoch in allen Ländern weiterhin unverändert angewendet.
Da die Grundsteuer eine wichtige Einnahmequelle für Städte und Gemeinden ist, hat das Thema eine hohe Priorität. Bundesweit betragen die erzielten Einnahmen durch die Grundsteuer fast 15 Milliarden Euro pro Jahr. Die Mittel werden für Schulen, Kitas oder Schwimmbäder sowie für infrastrukturelle Maßnahmen wie Straßen, Brücken oder Radwege verwendet.
Pflicht der Eigentümer zur Erklärungsabgabe
Bis zum 31. Oktober 2022 muss jeder Eigentümer von Grundbesitz eine Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichten. Diese Pflicht gilt unabhängig von der jeweiligen Landesregelung für alle Eigentümer. Welches Finanzamt für die Bearbeitung der Erklärung zuständig ist, richtet sich nach der Lage des Grundbesitzes. Die Angaben in der Erklärung beziehen sich auf den Grundbesitz zum Stichtag des 01. Januars 2022.
Die Erklärungsabgabe soll grundsätzlich elektronisch erfolgen, dafür gibt es ein gesondertes Formular im elektronischen Steuererklärungsportal ELSTER. Trotzdem gibt es auch die Möglichkeit Papierformulare einzureichen – dies sollte jedoch nur in Ausnahmefällen passieren. Die Finanzverwaltung erhofft sich, dass dadurch auch in Zukunft mehr Bürger das elektronische ELSTER-Portal zur Einreichung ihrer jährlichen Steuererklärung nutzen.
Was ist die Grundsteuer?
Die Grundsteuer ist eine jährliche Abgabe, die Eigentümer von zum Beispiel Grundstücken, Eigentumswohnungen oder Land- und Forstwirtschaftsbetrieben zahlen müssen. Zur Ermittlung der Höhe der Abgabe wurden bisher Einheitswerttabellen herangezogen, in welchen der Wert einer Immobilie oder eines Objektes festgestellt und niedergeschrieben wurde. Diese Berechnungen stammen jedoch aus dem Jahre 1964 (alte Bundesländer) beziehungsweise 1934 (neue Bundesländer) und wurden seitdem nicht angepasst. Der Einheitswert spiegelt also nicht den tatsächlichen Verkehrswert und die Wertentwicklung eines Objektes wider. Immobilienmakler ziehen zur Berechnung des Hauswertes oder des Grundstückswertes auch Boden- und Bodenrichtwerte heran.
Warum ist eine Reform der Grundsteuer wichtig?
Durch die unterschiedliche Wertentwicklung von Grundstücken und Immobilien, kommt es durch die bisherige Methode der Grundsteuerberechnung zu Ungleichbehandlungen, die nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Der Einheitswert ist von dem tatsächlichen Wert des Objektes entkoppelt. So kann es sein, dass vergleichbare Immobilien in ähnlicher Lage unterschiedlich besteuert werden.
Deshalb wurde das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet, wodurch die abzuführende Grundsteuer neu ermittelt und ab dem Jahre 2025 nach dieser Methode erhoben wird. Wichtig für Vermieter ist, dass die Grundsteuer auch weiterhin auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden kann.
Ziel der Reform
Durch das neue Grundsteuergesetz sollen Städte und Gemeinden weiterhin die wichtigen Einnahmen der Grundsteuer erhalten. Es soll also erreicht werden, dass auf staatsebene die Einnahmen ungefähr gleich bleiben. Nur die Verteilung soll gerechter und nachvollziehbarer geregelt werden. So soll sich an dem Wert und an der Lage einer Immobilie orientiert werden. Sozialer Wohnungsbau und Wohnungsbaugenossenschaften sollen begünstigt werden, um wohnen weiterhin bezahlbar zu machen. Die Berechnung gleicht der heutigen, nur dass anstatt des Einheitswertes der tatsächliche Wert des Grundbesitzes zugrunde gelegt wird. Um den Wert einer Immobilie zu ermitteln, wird sich an dem Bodenrichtwert, der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, der Grundstücksfläche, der Grundstücksart und dem Gebäudealter orientiert. Dazu kommt der Ausgleich von Wertsteigerungen durch die Steuermesszahl und der Hebesatz, den die Kommunen bestimmen können.