Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge regelt die Rechtsnachfolge eines Erblassers, wenn dieser von sich aus weder ein Testament noch einen Erbvertrag (beides „Verfügung von Todes wegen“) hinterlassen hat. Auch bei einer erfolgreichen Anfechtung der letztwilligen Verfügung durch einen Erben oder dem Ausschlagen des Erbes durch einen testamentarischen Erben greift die gesetzliche Erbfolge. Da es sehr oft mehrere Erben gibt, regelt sie auch deren Anteil am Erbe. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den §§ 1924 bis 1936 BGB. Gesetzliche Erben sind vorrangig überlebende Ehegatten bzw. Lebenspartner und weitere Verwandte (Kinder, Enkel, Geschwister etc.). Verschwägerte sind nicht erbberechtigt.

 

Gesetzliche Erbfolge: Regelung des Verwandtenerbrechts

In der Regel sind Verwandte und Ehe- bzw. Lebenspartner die gesetzlichen Erben. Für die Verwandten gibt es eine Einteilung in Erbenordnungen, deren Bezeichnung aus Sicht des Erblassers erfolgt:

  • 1. Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel einschließlich adoptierter und nichtehelicher Kinder, jedoch nicht Stief- oder Ziehkinder (siehe § 1924 BGB)
  • 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge, somit auch Geschwister, Neffen, Nichten sowie Großneffen und -nichten (siehe § 1925 BGB)
  • 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge, somit auch Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen (siehe § 1926 BGB)
  • 4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, somit auch Großonkel und Großtanten sowie Großcousins und Großcousinen usw., (siehe § 1928 BGB)
  • 5. Ordnung und weiter: entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge (siehe § 1929 BGB)

Ehegatten erben ebenfalls nach einem bestimmten Schlüssel (siehe weiter unten bei Ehegattenerbrecht). Das hier genannte Ordnungssystem bestimmt, dass die 1. Ordnung vor der 2. Ordnung usf. erbt. Das Repräsentationsprinzip bestimmt, dass die nachrangigen Ordnungen durch das Erbe der vorhergehenden ausgeschlossen werden. Innerhalb der Ordnungen wird der Nachlass unterschiedlich verteilt. In der 1. Ordnung wird das Erbe nach dem Stammesprinzip gleichmäßig verteilt, in der 2. und 3. Ordnung nach dem Linienerbrecht gleichmäßig auf beide Elternteile des Erblassers bzw. ihre Abkömmlinge, in der 4. und 5. Ordnung erben die nächsten Verwandten zu gleichen Teilen.

 

Besonderheiten des Erbrechts bei der Abstammung

Es sind auch Personen erbberechtigt, die zum Zeitpunkt des Erbfalles schon gezeugt, aber noch nicht geboren sind (§ 1923 Absatz 2 BGB). Die Vertretung dieser Erben erfolgt durch einen Leibesfruchtpfleger. Adoptierte Personen sind den leiblichen Verwandten im deutschen Erbrecht seit 1977 gleichgestellt. Seit 2011 sind auch nichteheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt. Für Sterbefälle vor 2011, bei denen noch die alte Erbregelung galt, kann das Erbe in sehr engen juristischen Grenzen neu verteilt werden.

 

Ehegattenerbrecht

Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner basiert auf anderen Regelungen, da diese nicht mit dem Erblasser verwandt sind und daher in keine der genannten Ordnungen des Verwandtenerbrechts einzuordnen sind. Die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft (nachfolgend immer gleichzusetzen) muss zum Zeitpunkt des Erbfalls Bestand gehabt haben, damit Ehegatten erben. Bei einem anhängigen Scheidungsantrag des Erblassers scheiden Ehegatten als Erben aus. Der Ehegattenanteil bestimmt sich hinsichtlich seiner Höhe

  • nach dem Anteil für Verwandte und
  • dem Güterstand der betreffenden Ehe.

 

Ehegatten erben

  • ¼ neben den Erben der 1. Ordnung,
  • ½ neben den Erben der 2. und 3. Ordnung sowie
  • alles neben den Erben ab der 4. Ordnung.

 

Allerdings kann diese erbrechtliche Lösung durch den Güterstand der Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalles modifiziert werden:

  • #1: Bei der Gütergemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte ½ des Erbes.
  • #2: Bei Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte pauschal ¼ mehr unabhängig vom erwirtschafteten Zugewinn des Erblassers. Damit erhält er ½ des Erbes neben den Erben der 2. Ordnung, ¾ neben den Erben der 3. Ordnung und alles, auch wenn es Erben ab der 4. Ordnung gibt.
  • #3: Bei Gütertrennung erben der überlebende Gatte und jedes einzelne Kind des Erblassers zu gleichen Teilen.

 

Der Ehegatten erhält vorab den ehelichen Hausrat und noch vorhandene Hochzeitsgeschenke.

 

Behandlung von Immobilienvermögen

Immobilienvermögen wird wie jedes andere Erbe behandelt. Idealerweise hat der Erblasser testamentarisch über seine Aufteilung verfügt. Häufig kommt es vor, dass sich die Erbengemeinschaft über die Aufteilung nur schwer einigen kann. Wir unterstützen Sie als Immobilienmakler in diesem Fall. Zunächst einmal können wir stets den Wert einer Immobilie ermitteln, was für die Aufteilung des Erbes essenziell ist. Nach der Berechnung des Hauswertes können wir Sie beim Verkauf unterstützen, damit Sie aus dem Erlös gerecht das Erbe aufteilen können.