Immobilienbesitzer können steuerlich vom Klimaschutzprogramm der Bundesregierung profitieren, wenn sie in die energetische Sanierung ihrer Häuser oder Wohnungen investieren. Die steuerlichen Förderungen, die seit dem 1.1.2020 in Kraft getreten sind, machen Investitionen in bauliche Modernisierungen besonders attraktiv. Wenn alle Bedingungen für eine Förderung erfüllt sind, erhält man vom Finanzamt eine Erstattung über 20% der Ausgaben. Auch für die weitere Immobilienvermarktung sind diese Maßnahmen interessant, da sie auf längere Sicht den Wiederverkaufswert steigern.
Was genau wird gefördert?
In Deutschland dürfen im Gebäudesektor im Jahr 2030 nur noch 70 Millionen Tonnen CO2 emittiert werden. Auch in anderen Sektoren müssen die Kohlenstoffdioxyd Emissionen drastisch sinken. Aus diesem Grund wurde von der Bundesregierung 2019 das „Klimaschutzprogramm 2030“ ins Leben gerufen. Es gilt seit dem 1.1.2020 und erstreckt sich bis zum 31.12.2030. Darin regelt der § 35c des Einkommenssteuergesetzes die finanzielle Förderung von Sanierungsarbeiten.
Das Bundesministerium für Finanzen fördert demnach:
- die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
- die Erneuerung von Fenstern, Außentüren, Lüftungsanlagen und Heizungsanlagen
- die Optimierung von Heizungsanlagen
- den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- darüber hinaus Beratungsleistungen durch qualifizierte „Energieberater für Wohngebäude“ oder „Energie-Effizienzexperten“ (für Beratungsleistungen kann man sich 50% der Aufwendungen erstatten lassen)
Welche Bedingungen für eine Förderung gelten
Die Förderung gilt für alle Immobilienbesitzer, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst bewohnen und deren Immobilie mindestens 10 Jahre alt ist. Sie gilt nicht für beruflich genutzte oder vermietete Räumlichkeiten. Die Durchführung der Sanierungsarbeiten darf nicht in Eigenleistung geschehen. Es müssen anerkannte Fachbetriebe beauftragt werden, die die Baumaßnahmen durchführen und dieses auch bescheinigen. Die Vorlage für die Bescheinigung lässt sich auf der Seite des Bundesfinanzministeriums herunterladen.
Nur ganz bestimmte Fachbetriebe sind berechtigt, diese Bescheinigung auch auszustellen.
Dazu hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz die „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ (ESanMV) erlassen.
Die Betriebe müssen einem der folgenden geschlossenen Bauleistungsbereiche angehören:
- Mauer- und Betonarbeiten
- Stuckateurarbeiten
- Maler- und Lackierungsarbeiten
- Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
- Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten
- Steinmetz- und Steinbildhauerarbeiten
- Brunnenbauarbeiten
- Dachdeckerarbeiten
- Sanitär- und Klempnerarbeiten
- Glasarbeiten
- Heizungsbau und-installation
- Kälteanlagenbau
- Elektrotechnik und -installation
- Metallbau
Die beauftragten Betriebe dürfen die Arbeiten auch nur ausführen, wenn diese zu ihrem Fachbereich gehören, z.B. darf ein Heizungsbauer nicht die Dachflächen dämmen. Andernfalls erlischt der Anspruch.
Eine weitere Bedingung ist, dass sich die Immobilie im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet. Dazu zählen alle Staaten der Europäischen Union sowie Liechtenstein, Island und Norwegen. Für Immobilien im Ausland benötigt man beglaubigte Übersetzungen der entsprechenden Nachweise und Rechnungen. Alle Rechnungen, unabhängig ob aus dem In- oder Ausland, müssen korrekt vorliegen und bargeldlos beglichen worden sein.
Mit welchen Förderungen man rechnen kann
Sobald die Modernisierungsarbeiten beendet sind, kann man die Steueranrechnung geltend machen. Pro Immobilie werden 20% der Kosten – einschließlich Materialkosten – erstattet, allerdings höchstens 40.000 Euro (um die Förderung maximal auszuschöpfen, müssen Sanierungsmaßnahmen im Wert von 200.000 Euro anfallen).
Der Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen. Dies geschieht in drei Schritten: im ersten Jahr 7%, höchstens 14.000 Euro; im zweiten Jahr erneut 7%; im dritten Jahr dann 6%, höchstens 12.000 Euro.
Die Förderung kann ab dem Jahr 2021 bezogen werden, indem sie in der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2020 beantragt wird. Darüber hinaus kann sie nur bewilligt werden, wenn die Baumaßnahmen bis zum 31.12.2029 komplett ausgeführt wurden. Bei der Steuererklärung muss man hierfür die Anlage „Energetische Maßnahmen“ ausfüllen. Sollten die Modernisierungsmaßnahmen an mehreren Objekten durchgeführt werden (z.B. am Eigenheim und an der Zweitwohnung), muss man entsprechend für jede Immobilie eine eigene Anlage einreichen.
Alternativen zur steuerlichen Förderung
Es existieren Gebäudeförderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dort gibt es zinsverbilligte Förderdarlehen und Investitionszuschüsse, wie den „Energieeffizient Sanieren“ – Zuschuss (KfW) oder das Programm „Wärme aus erneuerbaren Energien“ (BAFA). Allerdings gibt es nicht die Möglichkeit einer doppelten Förderung. Wenn man bereits aus anderen staatlichen Programmen Zuwendungen erhält, muss man sich für eine Möglichkeit entscheiden.
Wenn es noch weitere Fragen gibt
Bei offenen Fragen kann man sich vorab an das zuständige Finanzamt wenden, um zu klären, ob alle Bedingungen erfüllt sind. Auch Immobilienmakler sind mögliche Ansprechpartner bei Unklarheiten.
Darüber hinaus gibt es eigens eine unabhängige Verbraucherzentrale-Energieberatung. Diese kann man telefonisch oder per Mail kontaktieren, dabei Fragen erläutern und Hausbesuche vereinbaren.