Wann ist eine Immobilie barrierefrei?
Aufgrund einer alternden Gesellschaft wächst die Nachfrage nach Immobilien ohne störende Barrieren, denn jeder möchte möglichst lange in den eigenen vier Wänden leben. Wohnraum ohne einschränkende Hindernisse gewinnt dadurch eine zunehmende Bedeutung. Dies wirkt sich positiv auf die Wertermittlung aus und erleichtert die Immobilienvermarktung – vor allem, wenn das Objekt als Geldanlage oder zur Altersvorsorge dienen soll. Wer sich auf die Suche nach entsprechenden Angeboten begibt, findet solche Immobilien unter verschiedenen Bezeichnungen – was mitunter zu Verwirrung führt.
Was kann ich von barrierearmen oder seniorengerechten Immobilien erwarten?
In Miet- oder Kaufangeboten finden sich viele Begriffe für ein Heim ohne Hindernisse. Allerdings sind Eigenschaften wie barrierearm, alters- oder seniorengerecht beziehungsweise schwellenarm nicht genau definiert. Beispielsweise kann sich eine seniorengerechte Immobilie durch eine entsprechende Infrastruktur in der näheren Umgebung auszeichnen. In diesem Fall handelt es sich unter Umständen um eine Wohnung ohne besondere Ausstattungsmerkmale, in deren unmittelbarer Nähe sich Einkaufsmöglichkeiten und Ärzte befinden.
In der Regel suchen potentielle Mieter oder Käufer ein Zuhause ohne Stolperfallen, das ihnen beispielsweise auch mit Gehhilfen oder Rollstühlen eine ausreichende Beweglichkeit bietet. Einrichtungen wie Riegel, Schalter und Steckdosen sollten leicht erreichbar sein. In der Regel ist der Nutzer einer solchen Immobilie in bestimmten Bereichen auf fremde Hilfe angewiesen.
Häufig lassen jedoch die örtlichen Gegebenheiten einen vollständig barrierefreien Umbau einer Immobilie nicht zu. Je nach dem Grad der Einschränkung der zukünftigen Bewohner kann man einen bedarfsgerechten Umbau allerdings auch ohne Anwendung der DIN-Norm erreichen. In diesem Zusammenhang erweist sich der Aufwand gegenüber der Schaffung von barrierefreiem Wohnraum als deutlich geringer.
Wann spricht man von barrierefreien und rollstuhlgerechten Immobilien?
Der Begriff der Barrierefreiheit beruht auf gesetzlichen Normen innerhalb der Landesbauordnungen und des Behindertengleichstellungsgesetzes. Die DIN-Norm 18040-2 beschreibt einen einheitlichen Standard und regelt die rechtliche Umsetzung. Sie gilt verpflichtend für Neubauten oder bei Sanierung öffentlicher Gebäude, während es privaten Bauherren freigestellt ist, ob und inwieweit sie sich nach diesen Vorgaben orientieren.
Die Norm 18040-2 legt Standards fest, die Menschen mit Einschränkungen die Nutzung ihres Zuhauses ohne fremde Hilfe ermöglicht. Sie unterscheidet in privaten Gebäuden zwischen barrierefreiem Wohnraum und Wohnungen, die Rollstuhlfahrern ihre Nutzung ohne fremde Hilfe ermöglichen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass barrierefreie Objekte nicht automatisch rollstuhlgerecht sein müssen. Während in den allgemein zugänglichen Bereichen automatisch auch die Bedürfnisse von Rollstuhlfahrern Berücksichtigung finden, legt die DIN 18040-2 für den Bereich hinter der Wohnungstür unterschiedliche Standards fest.
Was regelt die DIN-Norm 18040-2?
Diese Norm soll bei der Gestaltung von Wohnraum die Anforderungen von ganz unterschiedlichen Personengruppen berücksichtigen, wie beispielsweise
- ältere Menschen
- Personen mit einer Seh- oder Hörbehinderung
- Menschen mit kognitiven oder motorischen Einschränkungen
- klein- oder großwüchsigen Bewohnern
- Familien mit Kindern und Besitzer von Kinderwagen
Aus diesem Grund beschränkt sich die Norm nicht nur auf die Vermeidung von Barrieren oder Stufen, sondern regelt unter anderem auch die Anordnung von Bedienungselementen sowie die Lichtverhältnisse und die farbliche Ausgestaltung von Orientierungshilfen.
Unter anderem gelten für barrierefreien Wohnraum folgende Vorgaben:
- rutschhemmende, matte und fest verlegte Bodenbeläge
- leicht bedienbare Türen und Fenster
- Zugang zu Garagen sowie ausreichend breite Stellplätze
- Haltegriffe und genügend breite Freiräume in Badezimmern
- bodentiefe Duschen mit rutschsicheren Böden
- Möglichkeit zur nachträglichen Aufstellung einer Badewanne
- ausreichender Raum unter dem Waschtische
Grundsätzlich sieht DIN 18040-2 ausreichend helle, kontrastreiche Lichtverhältnisse und den Einsatz von Bewegungsmeldern vor.
Was unterscheidet barrierefreie von rollstuhlgerechten Immobilien?
Ausreichend große Flächen innerhalb der Wohnung sollen ihren Bewohnern die Bewegung ohne fremde Hilfe ermöglichen. Grundsätzlich geht die Norm bei Nutzern eines Rollstuhls von einem erhöhten Raumbedarf aus. Während die Mindestmaße für Bewegungsflächen in barrierefreiem Wohnraum 120 x 120 Zentimeter betragen, sind es für rollstuhlgerechten Wohnraum 150 x 150 Zentimeter. Auch bei den Türmaßen unterscheidet DIN 18040-2 zwischen 80 x 205 Zentimetern einerseits und 90 x 205 Zentimetern andererseits. Für rollstuhlgerechten Wohnraum sieht die Norm unter anderem unterfahrbare Waschtische und Kücheneinrichtungen vor. Darüber hinaus gelten für die Anordnung von Installationen und Bedienungselementen besonderen Vorgaben.
Was muss ich beim Kauf oder der Vermarktung von barrierefreien und rollstuhlgerechten Objekten beachten?
Bei der Suche nach geeigneten Objekten genau auf die verwendeten Begriffe achten. Die Begriffe barrierefrei und rollstuhlgerecht sichern dem Käufer einer Immobilie genau definierte Eigenschaften verbindlich zu. Durch eine solchen Beschreibung wirbt der Anbieter mit einer Ausstattung, die den Vorgaben der DIN-Norm 18040-2 entspricht. Im Zweifelsfall sollte man auf die Hilfe eines erfahrenen Immobilienmaklers zurückgreifen, um tatsächlich Angebote zu erhalten, die den Vorgaben der DIN entsprechen.
Bei Kauf oder Verkauf von nur teilweise barrierefreien Immobilien empfiehlt es sich, im Vertrag genau aufführen, in welchen Punkten die DIN umgesetzt wurde. Auf diese Weise lassen sich Unklarheiten vermeiden, die im ungünstigsten Fall zu Rechtsstreitigkeiten führen können.