Einbruchschutz: Was dürfen Wohneigentümer?

Niemand möchte Opfer eines Einbruchs werden, aber leider passiert es jeden Tag. Es gibt Dinge, die Sie tun können, um Ihr Zuhause vor Einbrechern zu schützen. Einbrüche sind grundsätzlich Gelegenheitsdelikte. Die überwiegende Mehrheit der Einbrecher betritt Häuser durch unverschlossene Türen oder Fenster.

Bauliche Maßnahmen zum Schutz der Wohnung und der umliegenden Gemeinde vor Einbruch beziehen sich in der Regel auf das Wohneigentum. Einzelne Hauseigentümer sind daher nicht berechtigt, Fenster oder die Tür ihres Hauses lediglich selbst nachzurüsten oder einbruchhemmend einbauen zu lassen.

Ab dem 1.12. 2021 haben Sie jedoch nach dem Wohneigentumsgesetz einen gesetzlichen Anspruch auf zumutbare bauliche Veränderungen, die Sie zum Schutz vor Einbruch benötigen. Dies bezieht sich auf den Schutz vor Hausarrest (auch als privilegierte Maßnahmen bekannt). WEGs müssen jedem einzelnen Eigentümer erlauben, solche Maßnahmen zu ergreifen, wenn dies angemessen ist.

 

Ein „Hochsicherheitstrakt“ ist nicht angemessen

Diese Maßnahmen sollen einerseits Kriminalität verhindern, andererseits aber die Wohnanlage nicht in eine Festung verwandeln. Das bedeutet zum Beispiel auch, dass solche Einbruchschutzmaßnahmen nicht im Widerspruch zu Brandschutzbestimmungen stehen dürfen oder dass die Installation einer Videoüberwachungsanlage im Außen- oder Eingangsbereich der Eigentumswohnungsanlage allen gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen muss.

Gängige Beispiele für Sicherheitsmaßnahmen sind das Anbringen von ausreichenden Schlössern für Eingänge, Fenster, Balkone und Terrassen sowie der Einbau oder die Nachrüstung mit einbruchhemmenden Rollläden oder einem Türspion. Firmeninhaber sollten diese normalerweise angemessen gestalten, damit sie von ihnen auf persönlicher Ebene ausgeführt werden können. Wichtig dabei ist es auch, dass Sie die Berechnung Hauswert durchführen lassen, am besten von einem Immobilienmakler. Auch ist es erforderlich, vorteilhaft, den Wert einer Immobilie ermitteln zu lassen.

 

WEG hat Mitspracherecht bei der Aus- und Durchführung

Dazu müssen Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung der Maßnahme bei der Wohnungseigentümerversammlung stellen. Die Kosten der Maßnahme müssen die Antragsteller selbst tragen. Wohnungseigentümer sollten beachten, dass ihre Wohnungsbaugesellschaft Einfluss auf den Ort der beantragten baulichen Veränderung hat. Die Gemeinschaft kann, muss aber nicht, bestimmte Parameter für die Planung und Durchführung des Projekts festlegen. Im Allgemeinen wäre es die beste Vorgehensweise, ihre Zustimmung für eine Resolution einzuholen.

 

Bestimmte Maßnahmen mehrheitlich beschließen

Die meisten Einbrüche passieren tagsüber, wenn die Leute bei der Arbeit oder in der Schule sind, somit ist es für die Einbrecher am leichtesten das Territorium zu betreten. Bei der Entscheidung, ob eine Videoüberwachungsanlage, eine elektrische Türverriegelung oder eine Gegensprechanlage, eine Alarmanlage, eine einbruchsichere Hauseingangstür (ggf. mit elektronischem Chip) oder eine Kellereingangstür eingebaut werden sollen, sollten sich die Wohneigentümer dafür entscheiden, mit Mehrheit, wenn möglich. Diese Maßnahmen betreffen alle Eigentümer einer WEG und sind oft mit hohen Kosten und Folgekosten verbunden, die geteilt werden sollten, wenn eine Kostenbeteiligung möglich ist. Abgesehen davon, dass die erforderliche Mehrheit (mehr als zwei Drittel der Stimmen) und die Hälfte der Anteile erreicht werden müssen, müssen die Kosten zwischen allen geteilt werden, ansonsten müssen nur die Eigentümer zahlen, die mit Ja gestimmt haben.

 

Fördermöglichkeiten prüfen

Bevor Hausbesitzer oder Wohnungseigentümer Einbruchschutzmaßnahmen erwerben, müssen sie sich über die Fördermöglichkeiten der KfW sowie mögliche Fördermöglichkeiten vor Ort informieren.