Mit dem Erbvertrag nach den §§ 1941 und 2274 ff. BGB kann ein Erblasser Regelungen zum Verbleib seines Vermögens nach seinem Ableben treffen. Es ist ihm dabei möglich, von der per Gesetz bestimmten Erbfolge abweichende Regelungen zu treffen, allerdings nicht Pflichtteile auszuschließen. Solche Ausschlüsse sind nur bei bestimmten Straftaten eines Erben möglich.
Unterschied zwischen Erbvertrag und Testament
Mit einem Erbvertrag bindet sich der Erblasser an seinen Vertragspartner. Damit ist eine Anfechtung durch eine dritte Partei, wie sie bei Testamenten häufiger vorkommt, praktisch nicht möglich. Der im Erbvertrag bedachte Erbe erlangt durch dieses vertragliche Konstrukt eine gesicherte Position als Anwartschaft. Ein Erbvertrag eignet sich sehr gut dafür, die in ihm enthaltenen Nachlassregelungen mit weiteren, nicht erbrechtlichen Geschäften zu verknüpfen. Das wären oft die Übertragung eines Grundstücks und der Ehevertrag. Die Verbindung von Ehe- und Erbvertrag in einem Vertragswerk ist gängige Praxis.
Abschluss eines Erbvertrages
Der Abschluss eines Erbvertrages muss persönlich durch den Erblasser und die bedachten Vertragspartner im Beisein eines Notars abgeschlossen werden, der den Vorgang beglaubigt und idealerweise den Erbvertrag in Verwahrung nimmt (§ 2276 BGB). Vertragspartner, die selbst im Sinne dieses speziellen Vertrages keine Verfügungen über ihren eigenen Nachlasse (von Todes wegen) treffen, also im Erbvertrag eher bedacht oder zu bestimmten Handlungen (Vermögensübertragungen) verpflichtet werden, dürfen sich vor dem Notar vertreten lassen. Die Vertragspartner müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses testierfähig und unbeschränkt geschäftsfähig sein (§ 2275 BGB).
Inhalt eines Erbvertrages
Mit einer Bindungswirkung können im Erbvertrag vertragsmäßig gegenüber den Vertragspartnern des Erblassers nur Vermächtnisse, Auflagen und Erbeinsetzungen verfügt werden. Einseitig und somit ohne vertragsmäßige Bindung kann der Erblasser weitere letztwillige Verfügungen treffen. Dazu gehört unter anderem die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Der Erblasser kann den Erbvertrag einseitig abschließen. Darüber hinaus können alle Vertragspartner im Erbvertrag vertragsmäßige und einseitige Verfügungen treffen, wie dies bei Erbverträgen zwischen Ehegatten standardmäßig der Fall ist, wenn sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen.
Welche Wirkungen entfaltet ein Erbvertrag?
Zunächst einmal bindet er durch die vertragsmäßige Verfügung den Erblasser. Sollte dieser später (zum Beispiel per Testament) eine widersprüchliche Verfügung treffen, so ist diese unwirksam. Diese Bindung ist an das Ableben des Erblassers gebunden. Während seiner Lebzeit bleibt er hinsichtlich der Verfügungen über sein Vermögen grundsätzlich frei (§ 2286 BGB), wodurch er damit machen kann, was er will. Ein Problem entsteht dadurch bei einer beeinträchtigenden Schenkung: Der durch einen Erbvertrag gebundene Erblasser könnte zu Lebzeiten Teile seines Vermögens nicht an den Vertragspartner, sondern an Dritte verschenken. Die Schenkung ist nach § 2286 BGB zunächst wirksam, jedoch kann der Vertragserbe nach dem Ableben des Erblassers von der beschenkten Person die Herausgabe der Schenkung dann verlangen, wenn diese in der Absicht erfolgt ist, die betreffenden Vermögenswerte dem Vertragserben zu entziehen. Hierzu gibt es BGH-Urteile. Der Bundesgerichtshof stellt eine Beeinträchtigungsabsicht fest, wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten an der Schenkung eigentlich kein Eigeninteresse hatte.
Anfechtung eines Erbvertrages unter eng definierten Bedingungen
Grundsätzlich ist der Erbvertrag nicht anfechtbar. Auch der Erblasser selbst kann davon nicht mehr zurücktreten, wenn er sich nicht ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht vorbehalten hat (§ 2278 BGB). Er ist also an seine Verfügungen gebunden, zu denen Auflagen, die Erbeinsetzung und eingeräumte Vermächtnisse gehören. Dennoch gibt es eng definierte Bedingungen, unter denen diese Bindungswirkung durchbrochen werden kann. Dies wäre der Fall, wenn der Erbvertrag nicht den tatsächlichen Willen des Erblassers darstellt, weil dieser ihn unter dem Einfluss von Irrtümern, Zwangslagen oder Bedrohungen verfasst hat. Des Weiteren kann der Erbvertrag nicht den gesetzlichen Pflichtteil ausschließen, wenn sich Erben keiner Straftat schuldig gemacht haben. Beim Ausschluss des Pflichtteils ohne so eine Begründung ist der Erbvertrag durch die Erben anfechtbar. Ein weiterer Anfechtungsgrund kann sein, dass nach dem Aufsetzen des Erbvertrages neue Erben durch Geburt hinzukommen, was eine neue Pflichtteilsregelung erforderlich macht. Auch der Erblasser selbst kann dann seinen eigenen Erbvertrag anfechten, was er persönlich notariell beurkunden lassen muss (§ 2282 BGB). Eine Anfechtung durch andere Personen erfolgt vor dem Nachlassgericht (§ 2081 BGB). Hierfür existiert eine Frist von einem Jahr nach der Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes.
Regelungen zum Immobilienvermögen im Erbvertrag
Ein Erbvertrag regelt häufig die Aufteilung des Immobilienvermögens unter den Erben, wobei ein Erbe als Inhaber der Immobilie bestimmt werden kann, der dann die Pflichtteile an die anderen Erben auszahlen muss. In so einem Fall geht es um die Berechnung des Hauswertes, die wir als Immobilienmakler für Sie vornehmen können. Wir können nicht nur den Wert einer Immobilie ermitteln, sondern Sie auf Wunsch auch beim Verkauf unterstützen. Kontaktieren Sie uns diesbezüglich!