Markise und Verglasung auf dem Balkon für Wohnungseigentümer jetzt einfacher umsetzbar
Wenn Sie als Wohnungseigentümer Ihren Balkon mit einer Verglasung ausstatten oder auch nur eine Markise anbringen lassen möchten, benötigen Sie immer die Zustimmung ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft. Schließlich sind die Balkone Gemeinschaftseigentum: Daher muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer solchen Umbauten zustimmen. Bislang war das schwierig, weil das Veto eines einzelnen Eigentümers den Umbau verhindern konnte. Im Dezember 2020 wurde aber das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zum neuen Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz dahingehend geändert, dass solche baulichen Veränderungen nun deutlich einfacher umzusetzen sind. In unserer Eigenschaft als Immobilienmakler möchten wir Sie an dieser Stelle über diese Änderung informieren, die auch für die Immobilienvermarktung und dafür, wie wir den Wert einer Immobilie ermitteln, eine Rolle spielt.
Was hat sich mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz geändert?
Geändert wurde der § 20 WEG, der die Vorgehensweise bei baulichen Veränderungen des Wohnungseigentums festlegt. In der alten Fassung des § 20 WEG Absatz 1 hieß es noch, dass für einen Beschluss zu so einem Umbau die komplette Zustimmung aller Eigentümer erforderlich ist. Im Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz genügt nun die einfache Mehrheit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf die Änderung im WEG wies zuerst der WiE (Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum) hin.
Welche Bedeutung hat die Änderung?
Wer als Wohnungseigentümer über einen Balkon verfügt, schätzt diesen sehr, weil er eine kleine Oase und einen begrünbaren Rückzugsort darstellt. Mit der Coronapandemie gewann dieser Ort noch zusätzlich an Bedeutung. Jedoch ist der Balkon Gemeinschaftseigentum. Höchstens einzelne seiner Bestandteile wie etwa die Bodenkacheln gehören Ihnen ganz allein: Sie können diese gestalten, wie sie wollen. Der Rest trägt zum Gesamterscheinungsbild der Wohnanlage bei und darf daher ohne Zustimmung aller Eigentümer nicht ohne Weiteres verändert werden. Wenn Sie sich also eine Balkonverglasung oder eine Markise wünschen, müssen Sie grundsätzlich die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft einholen. Hierfür bringen Sie in die Eigentümerversammlung einen Beschlussantrag ein. Schon bislang regelte der § 20. Absatz 1 WEG, dass die Eigentümergemeinschaft Ihrem Vorhaben zustimmen musste, damit Sie es durchführen können. Daran hat sich auch mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz grundsätzlich nichts geändert. Demnach bedürfen diejenigen Maßnahmen einer Zustimmung aller Eigentümer, die als bauliche Veränderung mehr als nur den ordnungsmäßig Erhalt des Gemeinschaftseigentums bezwecken. Dazu gehören die Balkonmarkise und -verglasung. Der § 20 Absatz 1 WEG bestimmte nun, dass solche baulichen Veränderungen durch die Eigentümerversammlung beschlossen oder Ihnen als Wohnungseigentümer per Beschluss gestattet werden konnten. Es stand im WEG zwar nicht explizit, dass der Beschluss einstimmig fallen muss, doch die Rechtspraxis lief darauf hinaus. Wenn also ein anderer Eigentümer diesen Beschluss durch sein Veto blockierte, wurde aus Ihrem Vorhaben nichts. Nun genügt eine einfache Mehrheit der Eigentümerversammlung für die Annahme des Beschlusses, was solche Vorhaben deutlich erleichtert. Das legt das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz ausdrücklich fest.
Warum sind die Verglasung oder eine Markise auf dem Balkon so heikle Themen?
Nun, solche baulichen Maßnahmen führen durchaus zu einer wesentlichen optischen Veränderung der Fassade. Das können andere Eigentümer als gravierenden Nachteil wahrnehmen. Immer noch können und werden sie auch im Einzelfall daher dagegen stimmen, jedoch kann nun nicht mehr ein einzelner Eigentümer per Vetorecht das Vorhaben komplett blockieren. Es ist ja auch in der Tat so, dass eine Markise oder eine Verglasung des Balkons keinen wirklich schwerwiegenden Nachteil für andere Eigentümer bedeuten. Wir empfehlen Ihnen als Immobilienmakler aus unserer Kenntnis der Verhältnisse in Eigentümergemeinschaften, dass Sie sich bei Ihrem Vorhaben an bestimmte Auflagen zum Material, der Farbe und der baulichen Gestaltung halten, um niemanden zu verärgern. Dann dürfte die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft Ihrem Plan zustimmen.
Nachträglicher Balkonanbau schwieriger
Es gibt auch Umbauten, bei denen Sie mit deutlich größerem Widerstand rechnen müssen. Das wäre etwa gegeben, wenn Sie nachträglich einen Balkon anbauen wollen. Zumindest der Wohnungseigentümer unter Ihnen könnte dadurch viel weniger Licht bekommen, was ihn unbillig benachteiligt. Doch auch solche Vorhaben lassen sich nun leichter umsetzen. Befragen Sie aber am besten im Vorfeld betroffene Parteien und einigen Sie sich nötigenfalls über eine Ausgleichszahlung. Zudem müssten Sie im Vorfeld klären, ob der Balkonanbau bautechnisch möglich und somit auch erlaubt ist.
Anfechtungsfrist abwarten
Wenn Sie in der Eigentümerversammlung einen Gestattungsbeschluss für eine Umbaumaßnahme erreicht haben, warten Sie die einmonatige Anfechtungsfrist ab. Es könnten sich immer noch mehrere Eigentümer dieses Mittels bedienen und damit den Beschluss kippen. Schlimmstenfalls müssten Sie dann die Bauten zurückbauen.
Sie benötigen einen Immobilienmakler und Hilfe bei der Immobilienvermarktung? Kontaktieren Sie uns!