Balkon: Markise oder Verglasung jetzt einfacher umsetzbar

Mehr Spielraum für die Kostenverteilung einer Balkonsanierung

Ein in die Jahre gekommener Balkon einer Eigentumswohnung benötigt eine Reparatur. Er gehört zum Gemeinschaftseigentum der WEG, die daher über Erhaltungsmaßnahmen beschließen muss. Das neue WEGesetz verschafft Ihnen dabei mehr Flexibilität hinsichtlich der Kostenaufteilung, über die wir Sie hier als Immobilienmakler informieren möchten.

 

Zwangsläufige Schäden am Balkon

Der Balkon ist ganzjährig dem Wind und dem Wetter ausgesetzt. Schäden sind daher unvermeidlich. Diese sollten Sie zeitnah beheben lassen, selbst wenn sie noch klein erscheinen. Ansonsten vergrößern sie sich und greifen schlimmstenfalls auf angrenzende Gebäudeteile über. Ein Sicherheitsrisiko sind sie ohnehin. Wenn sie schon sehr groß geworden sind, könnte eine umfassende Balkonsanierung erforderlich sein. Wir möchten hier die Schritte aufführen, mit denen Sie dieses Projekt angehen.

 

#1 Dokumentation und Schadensanzeige

Dokumentieren Sie zunächst die Schäden in Text und Bild und informieren Sie Ihren Verwalter darüber. Informieren Sie sich auch, ob andere Eigentümer ähnliche Schäden beklagen.

 

#2 Beschluss in der Eigentümerversammlung

Tragen Sie die Ergebnisse Ihrer Analyse der Eigentümerversammlung vor und lassen Sie über die Beauftragung eines Fachbetriebes beraten. Den entsprechenden Tagesordnungspunkt muss der Verwalter in die Eigentümerversammlung einbringen. Im Idealfall beschließt die Eigentümerversammlung die Beauftragung eines Fachbetriebes.

 

#3 Feststellung der nötigen Sanierungsmaßnahmen

Nach den Ergebnissen der Schadensanalyse legt die Eigentümerversammlung fest, welche Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden. Es gibt die beiden Bereiche der Wartung und der Reparatur.

 

#4 Kostenverteilung

Für die Kostenverteilung bestimmt das WEGesetz in § 16, dass diese flexibler als früher erfolgen kann. Demnach müssen die Kosten nicht mehr wie früher nach den Miteigentumsanteilen verteilt werden. Die WEG kann neuerdings die Kosten per Mehrheitsbeschluss anders verteilen, weil das neue WEGesetz für den Verteilungsschlüssel eine gesetzliche Öffnungsklausel enthält. Das bedeutet: Sollten etwa nur auf der Westseite die Balkone eine Sanierung benötigen, zahlen möglicherweise auch nur diese Eigentümer für die Sanierung. Das führt dazu, dass bei anderen Maßnahmen ebenfalls so eine flexible Kostenverteilung vorgenommen wird, von der dann möglicherweise andere Eigentümer (zum Beispiel die auf der Ostseite) betroffen sind, um die Maßstabskontinuität zu wahren. Darüber hinaus kann die WEG aber auch eine abweichende Kostenverteilung für eine bestimmte Kostenart, nämlich in diesem Fall die „Balkonreparaturen“, beschließen. Diese Möglichkeiten einer flexiblen Kostenverteilung gelten allerdings nur für Erhaltungsmaßnahmen. Bei baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum gelten nach den §§ 20, 21 WEG-Gesetz andere Kostenregeln.

 

#5 Kostenplanung

Die Kostenplanung hängt vom Schadensumfang, der Sanierungsmethode, der Balkongröße, dem vorhandenen Altbelag sowie dem Geländer ab. Eine energetische Sanierung wäre teuer. Dazu benötigen Sie im Vorfeld eine fachliche Beratung.

 

Was müssen Sie in technischer Hinsicht beachten?

Achten Sie auf Risse im Putz und in den Fliesen. In diese könnte Wasser eindringen, das sich bei Frost ausdehnt und damit größere Schäden verursacht. Des Weiteren sollten Sie immer den Anschluss des Balkons an die Wand im Blick behalten. Weitere Punkte sind:

 

  • Zustand des Balkongeländers (zum Beispiel Rost)
  • Stauung von Regenwasser durch einen verstopften Wasserablauf
  • Risse im Boden
  • abgelöste Fliesen

 

Sollten Sie einen Fachbetrieb beauftragen, hilft Ihnen dieser, die Schäden umfänglich zu ermitteln.

 

Berechnung des Hauswertes

Im Zuge einer Schadensermittlung und -sanierung kann es nützlich sein, wenn wir neu den Wert einer Immobilie ermitteln. Dabei und bei allen anderen Aufgaben der Immobilienvermarktung sind wir Ihr Partner. Kontaktieren Sie uns gern!